Nach der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit droht keine Sperrzeit, wenn die „nicht offensichtlich rechtswidrige arbeitgeberseitige Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung gemäß § 1a KschG gezahlt wird“.
Ob dies auch gilt, wenn der Arbeitgeber abweichend von § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine niedrigere oder höhere Abfindung anbietet, ist unklar. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung geht wohl davon aus, dass die Hinnahme einer arbeitgeberseitigen Kündigung keine Sperrzeit begründet, wenn die Kündigung mit einer über den Betrag des § 1a KSchG hinausgehenden Abfindung verbunden ist. Das ist sogar der Fall wenn die höhere Abfindung gezahlt wird, damit keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Im Umkehrschluss kann daher nichts anderes gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesem Fall eine niedrigere Abfindung anbietet als gesetzlich in § 1a vorgesehen.
Zum Vorgehen des Arbeitgebers
Die Kündigung bedarf der Schriftform, muss den Hinweis nach § 1 a KSchG enthalten und mit der Unterschrift schließen. Sowohl die Kündigung als auch der abzugebende Hinweis sind unbedingt und unwiderruflich. Die Höhe der Abfindung muss der Arbeitgeber nicht angeben, da sie gesetzlich festgelegt ist.
Die Abfindungskonditionen
Soweit der Arbeitgeber nach § 1a KSchG verfahren will, stellt sich die Frage was geschieht, wenn der Arbeitgeber eine geringere oder höhere Abfindung zahlen will, als gesetzlich vorgesehen ist. Die Regelung des § 1a KSchG setzt keinen unabdingbaren Mindestabfindungsanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest, so dass generell die Möglichkeit verbleibt, niedrigere oder auch höhere Abfindungen an den Arbeitnehmer zu zahlen.
Möchte der Arbeitgeber eine andere (geringere oder höhere) als die gesetzlich im KSchG vorgesehene Abfindung zahlen, muss dies klar und eindeutig vereinbart werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich eindeutig und unmissverständlich der Wille des Arbeitgebers ergeben, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen. Der Hinweis des Arbeitgebers muss aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweissicherung ganz klar gefasst sein. Dem Arbeitnehmer muss unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass er nicht die gesetzlich vorgesehene Abfindung erhalten soll, sondern welche Abfindung der Arbeitgeber davon abweichend konkret anbietet.
Die Vorschrift des § 1a KSchG schließt andere Abfindungsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung nicht aus.
Der Arbeitgeber ist demnach nicht gehindert, Hinweise nach § 1a KSchG zu unterlassen und dem Arbeitnehmer stattdessen einen – beliebigen – Betrag als Abfindung in Aussicht zu stellen, falls er eine Klage gegen die ausgesprochene Kündigung nicht erhebt.
Bietet der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung – niedriger oder höher als nach § 1a KSchG bemessen – auf dann vertraglicher Grundlage eindeutig und unmissverständlich an, so kommt nur der vertraglich begründete Abfindungsanspruch in der angegebenen Höhe in Betracht. Die gesetzliche Abfindung des § 1 a KSchG ist nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer dem Kündigungsschreiben die geänderte Vertragsabsicht nicht eindeutig entnehmen kann.
Im Ergebnis ist § 1 a KSchG für den Arbeitgeber oftmals eine lohnenswerte Alternative, da
zeitnah innerhalb von drei Wochen Klarheit über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses besteht,
die Zahlungskonditionen planbar feststehen,
die Abfindungsvereinbarung ist im Gegensatz zum gerichtlichen Vergleich kein Vollstreckungstitel ist,
die Motivation des Arbeitnehmers zur Unterlassung drohender Kündigungsschutzklagen dadurch gesteigert werden kann,dass er bei einem Verfahren nach § 1a KSchG nicht mit einer Sperrzeit zu rechnen hat,
kein unkalkulierbares Risiko über den Umfang von Annahmeverzugslohn und Anwaltskosten,
betriebsbedingte Gründe müssen für die Kündigung nicht ausschlaggebend sind.
Co-Autor: Rechtsassessor Christoph Zawade