Mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist seit dem 1. Januar 2004 ein neuer gesetzlicher Abfindungsanspruch normiert worden. Anhand eines konkreten Fallbeispiels soll für Arbeitgeber aufgezeigt werden, welches Vorgehen sich als wirtschaftlich erweist und was dabei zu beachten ist.
Ein Unternehmer beabsichtigt aus betriebsbedingten Gründen einem seiner Arbeitnehmer zu kündigen, welchen er seit zehn Jahren beschäftigt. Der monatliche Bruttoverdienst beträgt 2.000 Euro. Der Betrieb des Unternehmers beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Nach dem KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt, der Arbeitgeber die Kündigung mit der Option auf eine Abfindung versieht und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Höhe der gesetzlich im KschG vorgesehnen Abfindung beträgt für jedes Jahr der Dauer der Beschäftigung 0,5 Monatsverdienste. Im vorgestellten Fall würde die Abfindungshöhe daher 10.000 Euro betragen.
Da gerade Kündigungen spannungsgeladen sind, entscheiden sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gerne “für die harte (Prozess)Tour”.
In der Praxis sind gut 90 Prozent aller arbeitsgerichtlichen Verfahren Kündigungsschutzklagen von denen ein Großteil mit einem gerichtlichen Vergleich endet. Der sozialversicherungsrechtliche Aspekt hinsichtlich Sperrzeit sowie Kostenfragen sollte aber nicht außer Acht gelassen werden. So ist vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht bewusst, dass Sie im ersten instanzlichen Verfahren vor den Arbeitsgerichten die Kosten eines Rechtsanwalts immer selbst tragen, denn es besteht gegen die unterliegende Partei kein Anspruch auf Kostenerstattung
Zahlen oder Prozessieren?
Der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren beträgt Drei-Brutto-Monatsgehälter, hier also 6.000 Euro. Bei diesem Streitwert verursacht ein Kündigungsschutzprozess für den Arbeitgeber überschlägige Kosten - selbst wenn er betriebsbedingte Gründe nachweisen kann und im Prozess obsiegt - von,
I. Instanz Beendigung mit Abfindungs - Vergleich:
10.000 Euro Abfindung + 1.500 Euro Anwaltskosten
I. Instanz Beendigung mit obsiegendem Urteil:
keine Abfindung, aber 1.150 Euro Anwaltskosten
II. Instanz Beendigung mit Abfindungs - Vergleich:
10.000 Euro Abfindung + 1.850 Euro Anwaltskosten
II. Instanz Beendigung mit obsiegendem Urteil:
keine Abfindung + 1.400 Euro Anwaltskosten trägt der Gegner
Geht man bei den Varianten zwei und vier davon aus, dass der Arbeitnehmer obsiegt, so trägt der Arbeitgeber zusätzlich die Kosten des Annahmeverzugslohns, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Im konkreten Fall sind das für jeden Monat in dem der Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wurde 2.000 Euro. Bis die Parteien das Urteil der zweiten Instanz in den Händen halten ist mit einer Verfahrensdauer von bis zu 24 Monaten zu rechnen. Unterliegt der Arbeitgeber, so summiert sich sein Risiko auf Zahlung von Annahmeverzugslohnes auf 48.000 Euro! Einschließlich der Kosten für den eigenen und den gegnerischen Rechtsanwalt über zwei Instanzen auf mithin 53.100 Euro!
Der Kündigungsgrund
Zwar verlangt der Gesetzeswortlaut, dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird. Tatsächlich vorliegen müssen diese aber nicht, so dass es für das Zustandekommen der Abfindungsvereinbarung keine Rolle spielt, ob tatsächlich nur betriebliche Gründe für die Kündigung ausschlaggebend waren. Hierin liegt auch der Charme des Gesetzes. Gerade wenn Unsicherheiten dahingehend bestehen, ob der Kündigungsgrund der dringenden betrieblichen Erfordernisse einer Überprüfung im Kündigungsschutzprozess standhält, kann man sich rechtswirksam und wirtschaftlich von einem Arbeitnehmer trennen. Die Praxis zeigt, dass dies oft genug gerade nicht der Fall ist und das Risiko der richtigen Sozialauswahl für den Arbeitgeber exponentiell wächst, je mehr Arbeitnehmer er in seinem Betrieb beschäftigt.
Darin liegt auch der Grund, warum Kündigungsschutzverfahren zu einem Großteil in der ersten Instanz mit einem Abfindungsvergleich und den daraus entstehenden Kostennachteilen für beide Parteien enden. Viele Arbeitnehmer streben mit dem Mittel der Kündigungsschutzklage eben eine Abfindung und nicht primär die Rückkehr an den Arbeitsplatz an.
Co-Autor: Rechtsassessor Christoph Zawade